Stand: 01. April 2013
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Timber Concept GmbH (TC).
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen des Käufers finden nur dann Anwendung, wenn TC diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
§ 2 Geheimhaltung, Auskünfte
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modelle und sämtlichen Unterlagen von Sonderlösungen, welche TC im Geschäftsverkehr übermittelt, behält sich TC die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von TC weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit TC verwendet oder verwertet werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der schriftlichen Zustimmung von TC.
§ 3 Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Von TC erteilte Auskünfte, technische Beratungen sowie sonstige Angaben erfolgen nach dem besten Wissen auf Grund von Erfahrungswerten.
(3) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annährend, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber unverbindlich.
(4) Wir sind berechtigt, vom Angebot abweichende gleichwertige Leistungen zu erbringen bzw. gleichwertige Produkte zu verwenden.
§ 4 Auftragserteilung
(1) Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben.
(2) Wir sind berechtigt, Leistungen durch von uns beauftragte Firmen ausführen zu lassen
§ 5 Preise
(1) Die Preise verstehen sich in EURO und sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Die angeführten Einheitspreise haben im Rahmen der vereinbarten Lieferfrist Bestand. Im Einzelfall kann jedoch vereinbart werden, dass die Preise angepasst werden, sofern sich die Kosten für TC bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich gelieferten Massen.
(3) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Kosten und Spesen für Versand, Transport, Versicherungen und etwaige Verpackungen gehen zu Lasten des Käufers, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Käufer trägt auch die Kosten für den etwaigen Zoll und die Kosten für die Verzollung.
§ 6 Zahlungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) TC ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach dem Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern
geeignet ist und dadurch die Bezahlung der offenen Forderungen von TC durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 7 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gelten die jeweiligen Incoterms in der Fassung, die in der Auftragsbestätigung von TC angeführt sind.
(2) Von TC in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) TC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
(4) Gerät TC mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, aus welchem Grund auch immer, unmöglich, so ist die Haftung von TC auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 11 dieser AGB beschränkt.
(5) Kann der Liefertermin nicht eingehalten werden, ist TC berechtigt, die Ware zu einem angemessenen Ersatztermin zu liefern. Dieser neue Termin wird nach Rücksprache mit dem Käufer festgelegt. Befindet sich TC hinsichtlich dieses neuen Termins in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, die Erfüllung der Lieferung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Jedwede weiteren Ansprüche des Käufers in diesem Zusammenhang sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. An die Lieferfristen ist TC nur gebunden, wenn der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt.
(6) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer oder zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dieses gilt auch bei Teillieferungen oder wenn TC noch andere Leistungen (Z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand/Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr an dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt wurde.
(7) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer, bei Lagerung durch TC betragen diese 0,5 % des Kaufpreises pro abgelaufene Woche, maximal aber 10 % davon.
(8) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit einem schweren LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet.
§ 8 Verarbeitungshinweise
(1) Die Verarbeitungshinweise der TC sind unbedingt zu beachten. Falls diese dem Käufer nicht vorliegen, sind sie bei TC anzufordern. Die Nichtbeachtung der Verarbeitungshinweise führt zum Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte des Käufers. Soweit die Kaufsache weiterverkauft wird, sind die Verarbeitungshinweise dem Käufer zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Eigenschaften des Holzes
(1) Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
(2) Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
(3) Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
§ 10 Abnahme der Ware, Mängelrügen
(1) Der Käufer hat die Lieferung nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Erhalt der Lieferung an TC schriftlich bekannt zu geben.
(2) Alle Reklamationen sind so rasch wie möglich und vor jeglicher Verarbeitung der Materialien anzubringen.
(3) Beanstandungen und Reklamationen berechtigen in keinem Fall zur Verweigerung der Übernahme der Ware.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(5) Mängel haben auf die vereinbarten Zahlungstermine keinen Einfluss.
(6) Liegt ein Sachmangel vor, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden hat, und hat der Käufer seine Pflicht zur Prüfung der Lieferung und Anzeige von Mängeln eingehalten, kann TC nach Wahl den schadhaften Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist reparieren oder Ersatz liefern oder, sofern TC auf eine Reparatur oder Ersatzlieferung verzichten will, dem Käufer eine Kaufpreisminderung zugestehen.
(7) Vom Käufer zurückgegebene Waren gehen ins Eigentum von TC über. Weitergehende Ansprüche, wie Ersatz von Arbeiten, Material, entgangener Gewinn, Schadenersatz wegen Nichterfüllung usw. sind, soweit gesetzlich zulässig und im gesetzlich zulässigen Ausmaß, ausgeschlossen.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von TC den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(9) Die Gewährleistung ist jedenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß sowie bei sachwidriger Behandlung, übermäßiger Inanspruchnahme und Nachlässigkeit seitens des Käufers.
(10) Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren die Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Handlung sowie Ansprüche aus bauwerksbezogenen Verträgen.
(11) Bei Transportschäden ist in jedem Fall auch dem Frachtführer Mitteilung zu machen und ein entsprechender Vermerk auf dem Frachtbrief (CMR) sowie dem Lieferschein anzubringen. Der Schaden muss vom Fahrer bestätigt sein.
§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden
(1) Die Haftung von TC auf Schadensersatz , gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 11 eingeschränkt.
(2) Soweit TC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und dies nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(3) TC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswidriger Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte.
(4) Soweit TC gemäß §11 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder TC bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TC.
(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von TC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantiere Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises Eigentum von TC. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, die Waren weder zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen. Eine Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist zulässig.
(4) Wird die gelieferte Ware vor der Bezahlung des Kaufpreises weiterveräußert, so gilt die daraus resultierende Forderung als an den Warenlieferanten abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt)
(5) Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erhält TC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen stellt wiederum Vorbehaltsware in diesem Sinne dar.
(6) Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer an TC schon jetzt den gegen Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an TC ab. TC nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Die Offenlegung der Abtretung gegenüber Dritten ist TC nur gestattet, wenn sich er Käufer gegenüber TC in Zahlungsverzug befindet.
(7) Gerät der Käufer mit einer Zahlung länger als einen Monat in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, TC oder ihren Beauftragten unverzüglich etwaigen Zugang zur Vorbehaltsware zu gewährleisten, um deren Bestand, Werthaltigkeit und Verfügbarkeit festzustellen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TC berechtigt, die Vertragsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragsware durch TC liegt ein Rücktritt vom Vertrag. TC ist nach Rücknahme der Vertragsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TC Erfüllungsort.
(2) Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das sachlich für DE-88138 Weißensberg zuständige Gericht vereinbart.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(4) Für den Fall, dass diese AGB auch in einer fremdsprachigen Übersetzung übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Ergänzungen, Abwandlungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten.
(2) Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
Stand: 1. April 2013